Facebook- und Google +1 Fans aufgepasst!

Alle Facebook oder Google +1 Nutzer die ein Fan unserer Seite werden erhalten als Dankeschön einen Rabatt. Bis zu 10 %, unbefristet, also dauerhaft.

Facebook-Fans erhalten 6 %Rabatt

und Google +1-Fans 4 % Rabatt

Und so funktioniert es:

1. Anmelden im Shop -hier klicken-

2. Fan werden!  (I like, +1) Facebook-Seite und / oder Google +1-Seite

3. Eine kurze formlose E-Mail an vertrieb@elektrorauchen24.de oder per Kontaktformular an uns senden. Damit wir unseren neuen FAN zuordnen können, benötigen wir noch euren Namen bei Facebook und / oder Google +1.

FERTIG.

Du bist bereits Facebook oder Google +1 Fan? Kein Problem. Einfach Schritt 1 und 2 überspringen.

*Bitte die Bestellung erst abschicken wenn Ihr euren Rabatt erhalten habt ansonsten bestellt Ihr ohne. Zudem müssen wir prüfen ob Ihr nun ein Fan seit und euren Account entsprechend umstellen. Falls Ihr trotzdem vorher bestellen solltet schreiben wir euch den Rabatt auf euer Konto gut.

Bei Fragen könnt Ihr euch ebenfalls an oben genannte E-Mail wenden.

Freundliche Grüße

Gemütlich im Sommer in der Sonne dampfen

Der Sommer naht das Wetter wird immer schöner, die EM steht vor der Tür und die Biergärten füllen sich. Was liegt hier nicht näher als zu einem kalten frisch gezapften Bier seine elektrische Zigarette auszupacken und gemütlich in der Sonne zu dampfen.

Aber iergendwas stimmt hier nicht! Die e-Zigarette läuft leicht aus und es zieht sich immer schwerer daran zudem glüht der Verdampfer förmlich.

Leider sind die e-Zigaretten gegen zu heißes Wetter bzw. direkter Sonneneinstrahlung benachteiligt. Der Verdampfer also die Heizwendel im inneren arbeitet mit ca. 65 °C und bringt somit das Liquid zum dampfen. (Wie funktioniert eine e-Zigarette, hier klicken) Wenn nun die Außentemperatur zunimmt erhitzt sich der Verdampfer immer schneller und wird sehr warm/heiß. Eine Verbrennungsgefahr besteht hierbei nicht allerdings wird das e-Liquid immer flüssiger und verliert an Konsistenz und läuft infolgedessen aus “allen Poren”.

Geben Sie Ihrem Verdampfer eine Pause und lagern Sie die e-Zigarette im Schatten oder eben an einem kühleren Ort.

Einen schönen Sommer und eine erfolgreiche EM wünscht euch Euer Online Shop

elektrorauchen24.de

Erster US Zigaretten-Multi kauft e-Zigaretten-Firma auf!

Wir alle wussten dass die Tabak/Zigarettenindustrie nicht einfach zuschaut wie Ihre Kunden schwinden. Der Weg über Gerichte und andere “Hetzkampagnen” brachte nicht den erhofften Sieg.. Nun erfolgt Plan B. Patente und Firmen aufkaufen bis das Bankkonto glüht und möglichst wenig für die Konkurrenz übrig lassen.

Zugegeben dieses Zenario ist noch nicht Realität allerdings kündigt der erste US Zigaretten-Multi den Zukauf einer heimischen und marktführenden e-Zigaretten-Firma an. (laut:”Berliner Morgenpost”)

Meiner Meinung nach schwieg die komplette Tabakindustrie schon viel zulange. Vereinzelt kamen über diverse Foren Gerüchte von eigenen Mitarbeitern dieser Branche ans Tageslicht die da meinten: “Pharma- und Tabakindustrie haben schon längst Patente eingekauft”. Durchaus plausibel, denn glaubt man diesen sollen die Gewinne einmal A: wegen den verschärften Rauchverboten und B: wegen dem leise kommenden e-Zigaretten-Markt geschrumpft sein.

Mal abwarten was der Deutsche “Soziale” Markt noch zu bieten hat.

Freundliche Grüße -> der Admin

Link zur Quelle: http://www.morgenpost.de/newsticker/finanzen_nt/USA_nt/article106226763/Gewinn-geht-zurueck-Zukauf-angekuendigt.html

Änderungen im BGB zum Schutz für Verbraucher “Button-Regelung”

Der Bundestag hat am 02.03.2012 den „Gesetzesentwurf zur Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs zum besseren Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher vor Kostenfallen im elektronischen Geschäftsverkehr und zur Änderung des Wohnungseigentumsgesetzes“ beschlossen. Der Bundespräsident hat bereits unterschrieben zudem wurde dies heute den 16.05.2012 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht.

Die Neuregelung tritt aber erst am 1. August 2012 in Kraft.

An alle Ebay- und Amazonbetreiber aber hauptsächlich Online Shopbetreiber gilt: Die technische Änderung rechtzeitig umsetzen um teure Abmahnungen zu vermeiden. Bitte wenden Sie sich hier an Ihren Hersteller des Shopsystems oder ändern Sie selbst die Buttons ab. (Dies setzt allerdings entsprechende EDV-Kentnisse voraus)

Das sogenannte “Button Gesetz” wie es die Shopbetreiber nennen sieht vor, dass bei Vertragsabschluss der Bestell-Button auf folgende Varianten geändert werden muss:

In der Gesetzesbegründung werden als zulässige Alternativen

  1. “kaufen”
  2. “kostenpflichtig bestellen”
  3. “zahlungspflichtigen Vertrag schließen”

genannt. Wer seine Ware nur unverbindlich anbietet, sollte aber zur Vermeidung von Missverständnissen auf die Bezeichnung “kaufen” verzichten.

Unzulässig sind nach der Gesetzesbegründung Formulierungen wie:

  1. “weiter”
  2. “bestellen”
  3. “Bestellung abgeben”

Der Bestell-Button beim Kaufabschluss muss eindeutig auf die Zahlungspflicht hinweisen, z.B. mit den Worten “zahlungspflichtig bestellen” oder einer entsprechenden unmissverständlichen Bezeichnung (vgl. §312 g Abs. 3 BGB n.F.).

Auf der letzten Seite des Bestellprozesses wo sich auch der Button mit der korrekten Bezeichnung befinden sollte müssen zudem in hervorgehobener Weise folgende Informationen stehen: Vertragsgegenstand, Gesamtpreis, die Liefer- und Versandkosten und die Vertragslaufzeit bei Dauerschuldverhältnissen (z.B. Abonnement). Zudem soll der Verbraucher nicht lange mit der Maus scrollen müssen um den Button zu erreichen.

Autor: elektrorauchen24.de Christian Endner

Auch Interessant: Bundesminesterium der Justiz: hier klicken

Rauchfrei! Tabak gehört der Vergangeheit an.

Die elektrischen Zigaretten erlebten vor ca. 2 Jahren einen Boom in Deutschland. Die Nachfrage stieg stetig an und dementsprechend auch die Händler bzw. das Angebot. Mit dieser rauchfreien Zigarette wurde ein neuer Weg gefunden zu “rauchen” bzw. zu “dampfen. In der Dampfergemeinde scheut man den Begriff rauchen oder Zigarette, denn dies erinnert zum einen an alte Zeiten sowohl möchte man politisch von diesen Begriffen Abstand halten.

e-Zigarette Joye eGo-T

Im Dezember letzten Jahres hatte eine Politikerin (Fraktion die Grünen) die Dampfergemeinde in Aufruhr versetzt. Sie forderte das Verbot der e-Zigarette vorallem Depots mit Nikotin. Zusammengefasst ging es um fehlende Langzeitstudien und den nicht vorhersehbaren Konzequenzen die dieser Dampf möglicherweise produziert. Böse Zungen vermuten noch andere Motive hinter den hartnäckigen Versuchen unter allen Umständen diese neuen Produkte vom Markt zu entfernen. (Tabakindustrie? Pharmaindustrie?Steuereinnahmen?)

Die neusten Urteile (siehe Kategorie: Medienberichte) wiederlegen allerdings die Aussagen der grünen Politikerin. Ein Urteil untersagt Ihr sogar vor elektronischen Zigaretten zu warnen oder sie gar zu verbieten.

Ein herkömmlicher Raucher inhaliert wärend des Verbrennungsprozesses bis zu 12.000 Stoffe. (siehe Wikipedie: Inhaltsstoffe Tabak) Die Lebenszeit verkürzt sich statistisch um 6 Jahre bei Konsum von 20 Zigaretten täglich auf 20 Jahre gerechnet. Achja, hier wird natürlich nicht über ein Verbot nachgedacht!

Das Liquid der e-Zigarette (Nachfüllflüssigkeit) enthält in der Regel:

  1. - Propylenglycol: Ist der Hauptbestandteil von Liquid und in der EU zugelassen unter E1520. Es ist ein Trägerstoff für z. B. Lebensmittelzusätze wie Aromastoffe, Lebensmittelfarben. Gilt als unbedenklich und kommt z. B. in Zahnpasta vor. Propylenglycol hat die Fähigkeit Dampf zu erzeugen. Abgeschaut wurde dieses Prinzip von z. B. Nebelmaschinen in Discos.
  2. - Destilliertes Wasser: Wasser (H2O) ohne Verunreinigungen.
  3. - Glycerin E 422: Wird häufig in der Lebensmittelindustrie verwendet. In der elektronischen Zigarette sorgt Clycerin dafür, dass der Dampf sich nicht so schnell verflüchtigt.
  4. - (optional) Nikotin: Nikotin (erzeugt Abhängigkeit)
  5. - und (wählbar) Aromastoffen: Für das Aroma verantwortlich.

Zusammensetzung der Liquids von red-kiwi / Flavourart: hier

Sie sehen also das e-Zigaretten mit absoluter Sicherheit nicht schädlicher als normale Zigaretten sind. (Wie funktioniert die e-Zigarette? hier klicken)

Rechtsurteil OVG NRW!

Und wieder eine positive Nachricht für alle Dampfer!

“Mit Beschluss vom 23. April 2012 hat der 13. Senat des Oberverwaltungsgerichts dem Land Nordrhein-Westfalen (Antragsgegner) durch einstweilige Anordnung die in einer „Pressemeldung“ vom 16. Dezember 2011 enthaltenen Warnungen vor E Zigaretten untersagt.

In dieser „Pressemeldung“ hatte das nordrhein-westfälische Gesundheitsministerium vor nikotinhaltigen E-Zigaretten gewarnt, da diese als Arzneimittel anzusehen, aber nicht zugelassen seien und der Handel mit nicht als Arzneimittel zugelassenen E Zigaretten strafbar sei. Am selben Tag informierte das Ministerium die Bezirksregierungen über die nach seiner Meinung bestehende Rechtslage. Nikotin sei eine pharmakologisch wirkende Substanz und nikotinhaltige Liquids unterlägen als Funktionsarzneimittel dem Arzneimittelrecht. Die E-Zigarette als Applikator unterliege dem Medizinproduktegesetz. Der Erlass wurde auch allen Apotheken im Bereich der Apothekerkammer Nordrhein zur Kenntnis gegeben und zwar mit dem  Zusatz „Bitte informieren Sie auch Ihre Mitarbeiter/innen“.

Die Antragstellerin, die E Zigaretten produziert und vertreibt, beantragte beim Verwaltungsgericht Düsseldorf, dem Ministerium diese Äußerungen im Wege einer einstweiliger Anordnung zu untersagen. Diesen Antrag lehnte das Verwaltungsgericht ab.

Auf die Beschwerde der Antragstellerin hat das Oberverwaltungsgericht mit dem eingangs erwähnten Beschluss die Entscheidung des Verwaltungsgerichts geändert und dem Antragsbegehren im Wesentlichen stattgegeben.

Zur Begründung hat es ausgeführt: Mit Rücksicht auf die Berichterstattung in den Medien zur Verkehrsfähigkeit der E-Zigarette spreche Überwiegendes dafür, dass die streitigen Äußerungen des Ministeriums wie ein Verbot wirkten. Deshalb sei die rechtliche Einschätzung des Ministeriums nicht nur auf seine Vertretbarkeit zu überprüfen, vielmehr habe das Gericht eine eigene rechtliche Wertung am Maßstab des Arzneimittelgesetzes und des Medizinproduktegesetzes vorzunehmen. Danach seien die in der „Pressemeldung“ und in dem Erlass enthaltenen Äußerungen rechtswidrig. Die E-Zigarette und ein nikotinhaltiges Liquid unterfielen weder dem Arzneimittelgesetz noch dem Medizinproduktegesetz. Das Liquid erfülle nicht die gesetzlich normierten Voraussetzungen eines Arzneimittels. Es stehe nicht die Entwöhnung vom Nikotinkonsum oder die Linderung einer Nikotinabhängigkeit im Vordergrund. Die E-Zigarette nebst Zubehör habe auch keine für ein Arzneimittel erforderliche therapeutische oder prophylaktische Zweckbestimmung.

Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts ist unanfechtbar.”

Quelle und Link: http://www.ovg.nrw.de/